Zum letzten Mal: Lohnsteuerkarte aus Papier
Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, wird die Lohnsteuerkarte ab 2011 durch ein elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer ersetzt.
ELStAM – der Name steht für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“ – werden bis zum Jahr 2011 nach und nach in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern aufgebaut. Das heißt: Arbeitnehmer müssen nicht wie bislang ihre Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber abgeben. Alle Daten, die für die Ermittlung Ihrer Lohnsteuer ab 2012 relevant sind, werden ab dann dem Arbeitgeber von der Datenbank zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und dem Finanzamt wird so beschleunigt und erspart lästigen Papierkram.
Was ändert sich ab wann?
Die Einführung des elektronischen Verfahrens erfolgt stufenweise. Das bedeutet, dass die Lohnsteuerkarte 2010 etwas länger gültig sein wird als normalerweise: sie soll nämlich auch noch für das Jahr 2011 anwendbar sein. Arbeitgeber dürfen die Karte also nicht Ende 2010 vernichten, sondern behalten sie noch ein weiteres Jahr. Wer den Arbeitsplatz wechselt, nimmt die Karte wie gehabt mit – auch in 2011.
Herbst 2009
- Lohnsteuerkarte 2010 wird verschickt.
Im Jahr 2010
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Karte aus Papier gilt wie bekannt, darf aber nicht vernichtet werden.
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Berufseinsteiger in der Ausbildung sollen ohne Ersatzbescheinigung nach Steuerklasse I besteuert werden können.
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Für alle Änderungen und Eintragungen ist ab 2011 das Finanzamt zuständig.
Im Jahr 2012
- Das Verfahren ELStAM soll allgemein angewandt werden.
Ab dem Jahr 2012 ist allein die Finanzverwaltung dafür zuständig, dem Arbeitgeber die notwendigen Merkmale für die Besteuerung des Arbeitnehmers zu übermitteln. Alle Daten werden dann beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert. Sobald jemand eine Arbeitsstelle antritt und lohnsteuerpflichtig ist, fragt der Arbeitgeber beim BZSt nach den notwendigen Daten, um sie dann in das Lohnkonto des Beschäftigten zu übernehmen. Diese Daten werden auch Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) genannt. Beschäftigte müssen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses lediglich ihre steuerliche Identifikationsnummer angeben und das Geburtsdatum.
(Auszüge entnommen einer Information des BMF vom 15.10.2009)