Zahlung einer USt-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit innerhalb des 10-Tages-Zeitraum
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen 10-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies hat der BFH in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (BFH vom 13.12.2022 – VIII R 1/20) in Fortführung seiner Rechtsprechung (BFH vom 16.02.2022 – X R 2/21, BStBl II 2022 S. 448) entschieden.
Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG bestimmt der für den Betriebsausgabenabzug geltende § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass Ausgaben für dasjenige Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Eine hiervon abweichende Zuordnung der Zahlung als Ausgabe hat nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu erfolgen, wenn es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, die innerhalb des für eine „kurze Zeit“ i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zeitraums von bis zu 10 Tagen geleistet wird.
Ausdrücklich weist der BFH darauf hin, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als eng auszulegender Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Seine Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt, wenn die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember eines Jahres zwar innerhalb des 10-Tages-Zeitraums des Folgejahres geleistet wird, wegen einer erteilten Dauerfristverlängerung aber erst nach dessen Ablauf fällig ist.
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben müssen also nicht nur innerhalb des 10-Tages-Zeitraums gezahlt werden, sondern nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis auch innerhalb des 10-Tages-Zeitraums zahlbar, d. h. fällig sein.
Zum Volltext des Urteils (BFH vom 13.12.2022 – VIII R 1/20) gelangen Sie hier.