Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren – aktueller Vorläufigkeitskatalog des BMF
Das BMF hat einen neuen sog. Vorläufigkeitskatalog bekannt gegeben. Festsetzungen der Einkommensteuer werden hinsichtlich der folgenden Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorgenommen:
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Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
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Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben.
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Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2005.
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Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
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Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
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Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004.
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Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG.
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Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003.
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Höhe des Grundfreibetrags.
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Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes für Veranlagungszeiträume ab 2002.
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Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
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Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12. 2003; dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
(Auszug aus BMF-Schreiben vom 01.04.2009 – IV A 3 – S 0338/07/10010)