Unfallkosten steuerlich geltend machen
Aufgrund von Schnee, Eis und Eisregen erleiden viele Arbeitnehmer in diesen Tagen mit ihrem PKW selbstverschuldete Verkehrsunfälle. Die Kosten eines Unfalls können beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblichen Fahrt entstanden sind.
Voraussetzung für die Anerkennung der Unfallkosten als abzugsfähige Werbungskosten ist, dass der Unfall als Folge einer beruflich veranlassten Fahrt verursacht wurde. Daran fehlt es, wenn sich der Unfall auf einer privat veranlassten Umwegstrecke ereignete. Es muss sich entfernungsmäßig nicht um die kürzeste Strecke handeln, aber die gefahrene Strecke muss – wenn es nicht die kürzeste ist – im Vergleich dazu verkehrsgünstiger sein. Eine gut ausgebaute Umgehungsstraße kann auch anerkannt werden ohne verkehrsgünstiger zu sein, wenn sie zuverlässiger erscheint, weil keine Ampeln, Bauarbeiten oder Staubildungen vorhanden sind. Umwege sind dann nicht schädlich, wenn Arbeitskollegen mitgenommen werden oder eine Tankstelle aufgesucht wird. Alkohol darf nicht im Spiel gewesen sein. Wichtig ist die Beweisvorsorge, die am besten durch ein polizeiliches Aufnahmeprotokoll oder alternativ durch schriftliche Zeugenaussagen erreicht werden kann.
Absetzbar sind die Reparaturkosten, Auslagen für die Selbstregulierung, die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht sowie sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen. Bei einem Totalschaden oder bei einem Bagatellschaden, der nicht repariert wird, kann eine „Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung“ (AfaA) geltend gemacht werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)