Umwandlung von Lohnanspruch in Direktversicherungsschutz bei Ehegattenarbeitsverhältnis
Wenn in einem steuerlich anzuerkennenden Ehegattenarbeitsverhältnis ein Teil eines bis dahin bestehenden angemessenen Lohns in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt wird, sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, wenn es zu keiner Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen kommt (sog. echte Barlohnumwandlung). Dies entschied der BFH in seinem Urteil VIII R 68/06 vom 10.06.2008.
Nach § 4 Abs. 4 EStG stellen Aufwendungen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers Betriebsausgaben dar, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Handelt es sich bei der aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigten Person um den Ehegatten des Arbeitgebers, ist es Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist und die Aufwendungen für die Alterssicherung nicht auf privaten Erwägungen beruhen. Nach Auffassung des BFH sind Zukunftssicherungsleistungen anzuerkennen, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der Arbeitgeber eine solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewähren würde. Entsprechendes gilt bei einem Arbeitsverhältnis zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters.