Umsatzsteuerliche Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen
In der Vergangenheit (vor dem 01.01.2023) ist eine sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden. Der Betreiber konnte sodann unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch nehmen, musste aber in diesem Fall neben dem Verkauf des erzeugten Stroms auch den selbst genutzten Strom der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Abs. 3 UStG zum 01.01.2023 können Betreiber die Photovoltaikanlage jetzt steuerfrei aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und unterliegen hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung.
Das Bundesfinanzministerium hat diesbezüglich unter dem 27.02.2023 ein Anwendungsschreiben (Aktenzeichen III C 2 – S 7220/22/10002 :010) erlassen, das jedoch in einigen Punkten zur Verunsicherung geführt hat. Die Finanzverwaltung NRW hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90 %igen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) kommt es nicht an. Nicht umfasst sind tragbare Batterien und Powerbanks. Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10 % des erzeugten Stroms weiter veräußert wird.
Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung, in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Eine Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG) ist nicht erforderlich; der ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug kann rückwirkend nicht versagt werden.
Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar, die grundsätzlich mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu versteuern ist. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wird diese Steuer jedoch nicht erhoben. Hat der Betreiber dagegen beim Erwerb der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist er an die Steuerpflicht für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).
(Auszug aus einer Veröffentlichung des Ministeriums der Finanzen des Landes NRW)