Steuerliche Entlastung für Kranken- und Pflegeversicherte
Die Bundesregierung hat den Entwurf des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) beschlossen.
Im Einzelnen sind folgende Neuregelungen geplant:
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Der heutige Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die neben Aufwendungen für die Altersvorsorge abziehbar sind, wird in einen Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge (Basisabsicherungniveau) und Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) umgestaltet.
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Beiträge der steuerpflichtigen Person zugunsten einer Krankenversicherung für sich, ihren Ehegatten, ihren Lebenspartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht, werden in diesem Rahmen in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus als Sonderausgaben berücksichtigt. Für Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung sind Prämien des am 01.01.2009 eingeführten Basistarifs in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.
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Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
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Zur Vermeidung von Schlechterstellungen wird im Rahmen einer Günstigerprüfung zum alten Recht stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt.
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Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt – bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern in pauschalierter Form.
(Auszug aus BMF-Pressemitteilung vom 18.02.2009)