Sog. Wegzugsteuer ist rechtmäßig
Die sog. Wegzugsteuer des § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) ist rechtmäßig. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 25.08.2009 I R 88, 89/07.
Mit der sog. Wegzugsteuer gemäß § 6 AStG nimmt der deutsche Fiskus bei solchen Personen, die mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt haben und dann ins Ausland verziehen, Zugriff auf bis zum Wegzugszeitpunkt entstandene Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Die Steuer entsteht auch dann, wenn sich die Wertsteigerungen noch nicht – wie bei Inlandssachverhalten für eine Besteuerung erforderlich – z.B. durch einen Verkauf der Anteile tatsächlich „realisiert“ haben.
Um einen Verstoß gegen EU-Recht zu vermeiden, hat der Gesetzgeber § 6 AStG im Dezember 2006 mit Wirkung auch für die Vergangenheit neu gestaltet. Nach der Neuregelung wird die Steuer bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zwar festgesetzt, jedoch zunächst zinsfrei gestundet und muss erst dann gezahlt werden, wenn es tatsächlich zu einer Realisierung der Wertsteigerung kommt. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige nach dem Wegzug in einen Mitgliedstaat von dort aus weiter in einen sog. Drittstaat außerhalb der EU oder des EWR verzieht.
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 25.08.2009 bekräftigt, dass die Neuregelung, auch soweit sie zurückwirkt, weder gegen das EU-Recht noch gegen das Grundgesetz verstößt und auch mit den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist. Es besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand eines Verstoßes gegen das EU-Recht.
Geklagt hatten Eheleute, die Aktien an mehreren deutschen Gesellschaften hielten und im Jahr 1998 nach Belgien und später – im Jahre 2001 – in die Schweiz verzogen waren.
Die Entscheidung des BFH kann dazu führen, dass die betreffenden Wertsteigerungen doppelt zu versteuern sind, nämlich einmal nach Maßgabe der Wegzugsteuer in Deutschland und ein weiteres Mal nach Maßgabe des ausländischen Steuerrechts im Zuzugstaat. Überdies bleibt trotz dieser Grundsatzentscheidung nach wie vor offen, ob die innerhalb der EU und des EWR geschaffenen Verschonungsregeln in allen Detailfragen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen. Darüber musste im Urteilsfall nicht entschieden werden.
(BFH-Pressemitteilung vom 04.11.2009)