Schwangerschaft und Elternzeit: Das gilt im Minijob

Schwangerschaft melden: So früh wie möglich

Eine schwangere Minijobberin sollte ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen. Dabei ist es sinnvoll, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zusätzlich über den voraussichtlichen Geburtstermin und die eingeplante Elternzeit zu informieren

Nur dann haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, rechtzeitig alle notwendigen und hilfreichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen unterstützen auch die Beschäftigten selbst. Unter anderem kann erst nach der Mitteilung der Schwangerschaft der Arbeitsplatz sicher und gesundheitsgerecht gestaltet werden. Falls nötig, kann sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch rechtzeitig eine Vertretung oder Unterstützung organisieren.

Die Mitteilung der Schwangerschaft ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann mündlich – auch telefonisch – und schriftlich erfolgen

Sicherer Arbeitsplatz durch Gefährdungsbeurteilung

Sobald der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist, müssen sie eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchführen. Diese Beurteilung hilft potenzielle Risiken für die Mutter und das Kind zu erkennen. Bestehen Gefahren, muss der Arbeitsplatz angepasst werden. Ist das nicht möglich, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alternative Tätigkeiten für die werdende Mutter finden.

Besteht auch keine Möglichkeit, der Minijobberin andere Aufgaben zu übertragen, kann sie während der Schwangerschaft nicht mehr beschäftigt werden. Es gilt dann ein sogenanntes Beschäftigungsverbot. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen in diesem Fall Mutterschutzlohn an die Minijobberin zahlen.

Nähere Informationen und die zuständigen Stellen für die Gefährdungsbeurteilung befinden sich auf der >Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Ärztliches Beschäftigungsverbot: Was gilt hier?

Es kann auch ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn gesundheitliche Risiken für die werdende Mutter oder das Kind bestehen. In diesem Fall entscheidet eine Ärztin oder ein Arzt über die weiteren Schritte. Auch während dieser Zeit zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn.

Was ist bei der Zahlung von Mutterschutzlohn zu beachten?

Der Mutterschutzlohn berechnet sich aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate. Dies umfasst auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, wenn diese bisher gezahlt wurden.

Da Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge – ohne tatsächliche Arbeitsleistung der Minijobberin – steuerpflichtig sind, zählen sie zum regelmäßigen Verdienst im Minijob. Dies wirkt sich jedoch nicht auf den Status der Minijobberin aus. Auch dann nicht, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst dabei über 538 Euro liegt.

Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber zahlen lediglich von dem höheren Verdienst die > üblichen Abgaben für Minijobs mit Verdienstgrenze. Detaillierte Informationen gibt es in unserem >Magazin-Artikel „Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge – wenn Minijobber aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz ausfallen“.

Mutterschutz: Rechte der Minijobberin

Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Arbeitnehmerinnen umfassend. Ein Kündigungsschutz besteht vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Sollte die Minijobberin im Anschluss Elternzeit in Anspruch nehmen, verlängert sich dieser Schutz.

Außerdem gibt es Mutterschutzfristen. Diese beginnen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden acht Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit dürfen Minijobberinnen nicht arbeiten. Es sei denn, sie äußern ausdrücklich den Wunsch, vor der Geburt weiterhin tätig zu sein.

Zur Ermittlung der Schutzfristen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf den > Mutterschutzrechner der Arbeitgeberversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zurückgreifen.

Mutterschaftsgeld: So wird der Zuschuss berechnet

Minijobberinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben während der Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Liegt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn über 13 Euro, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Die Berechnung des Zuschusses erfolgt anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate. Der >Zuschussrechner der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See bietet eine praktische Möglichkeit, diese Berechnung durchzuführen.

Den Antrag auf Mutterschaftsgeld muss die Minijobberin bei der eigenen Krankenkasse stellen. Minijobberinnen, die familienversichert sind, müssen ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld beim > Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stellen.

Was müssen Arbeitgeber bei Mutterschaft und Elternzeit melden?

Die Schwangerschaft selbst müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht an die Minijob-Zentrale melden. Ist die Beschäftigung aber für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und bezieht die Minijobberin eine Entgeltersatzleitung wie z.B. Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, müssen sie eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund „51“ an die Minijob-Zentrale übermitteln.

Nehmen Minijobberinnen Elternzeit und ist die Beschäftigung dadurch mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, müssen Arbeitgeber die Unterbrechung mit dem Abgabegrund „52“ melden.

Wird die Elternzeit durch die Mutter in Anspruch genommen, ist eine solche Meldung mit Abgabegrund „52“ in der Regel nicht erforderlich, da bereits eine Unterbrechungsmeldung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld (Abgabegrund „51“) vorliegt.

Detaillierte Informationen zur Meldung erhalten Sie auch auf der> Internetseite der Minijobzentrale.

Übrigens: Elternzeit können zum Beispiel auch Väter in Anspruch nehmen. Und das auch dann, wenn sie in einem Minijob beschäftigt sind. Dies stellt sicher, dass sowohl Mütter als auch Väter Zeit mit ihrem neugeborenen Kind verbringen können.

Geld zurück: Erstattung von der Arbeitgeberversicherung

Was viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht wissen: Die Aufwendungen für Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld können sie sich von der Arbeitgeberversicherung erstatten lassen. Dies ist durch die Zahlung der Umlage 2 abgesichert. Es ist wichtig, den Antrag frühzeitig zu stellen, um die finanzielle Belastung möglichst gering zu halten.

Für Minijob-Arbeitgeberinnen und Minijob-Arbeitgeber ist immer die > Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See zuständig.

(Beitrag im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)