Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio keine außergewöhnlichen Belastungen
Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 17/21) sind Aufwendungen für die Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik), das in einem Fitnessstudio absolviert wird, nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig.
Das Gericht begründet dies mit der Tatsache, dass sich die Beiträge nicht vollständig den zwangsläufigen Heilbehandlungskosten zuordnen ließen. Vielmehr würden mit dem Mitgliedsbeitrag auch Leistungen abgegolten, die nicht mit den verordneten Kursen zusammenhängen und die auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden könnten, z. B. die Benutzung der Sauna. Diese Leistungen gehören nach Auffassung des Gerichts nicht zu den steuerlich abziehbaren Krankheitskosten, sondern zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Dass diese automatisch im Beitrag an das Fitnessstudio inkludierten Leistungen nicht abwählbare Nutzungsmöglichkeiten darstellen, sei irrelevant.
Eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, wie sie § 33 Abs. 1 EStG fordert, nach Ansicht des Gerichts an der Möglichkeit, die ärztlich verordneten Kurse auch außerhalb des Fitnessstudios – z. B. in einem Verein – durchführen zu können. Allein die räumliche Nähe des Fitnessstudios zum Wohnort, die Einsparung von Park- und Fahrtkosten sowie die größere zeitliche Flexibilität hinsichtlich der Durchführung und Nachholung der Kurse könnten die Zwangsläufigkeit nicht begründen. Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht allerdings, ob etwas Anderes gelten könne, wenn dem Steuerpflichtigen zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung steht.
Eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach objektiven Kriterien war im Entscheidungsfall nicht möglich, sodass eine steuerliche Berücksichtigung insgesamt nicht möglich war.
Zwischenzeitlich ist die Revision gegen das erstinstanzliche Urteil beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH VI R 1/23).
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