Lohnsteuerpauschalierung: Ersparnis durch Gehaltsumwandlung
Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus, unterliegt diese Sonderzuwendung der Lohnsteuer. Das führt in der Regel aufgrund des Einmalbetrags zu einer höheren Progression und beim Arbeitnehmer verbleibt netto deutlich weniger. Der BFH zeigt nun in einem Ende Januar 2010 veröffentlichten Urteil, wie die Abgabe an den Fiskus deutlich geringer ausfallen kann (Az. VI R 41/07). Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise seiner Belegschaft im November einen Zuschuss für die jährlich angefallenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann er diesen Betrag mit dem anstehenden Weihnachtsgeld verrechnen. Der einzelne Angestellte bekommt dann brutto nicht weniger, dafür aber netto deutlich mehr.
Denn der Betrieb kann die Lohnsteuer auf den Fahrtkostenzuschuss pauschal mit 15 % übernehmen, das erspart dann den Angestellten die individuelle Lohnsteuer von bis zu 45 % bei Spitzenprogression. Die Finanzverwaltung hatte dieses Gestaltungsmodell bislang mit dem Argument verweigert, die lukrative Pauschalversteuerung sei nur bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erlaubt, nicht hingegen unter Anrechnung auf Gehalt in Form von freiwillig gezahltem Weihnachtsgeld.
Nach Ansicht der Richter kann ein begünstigter Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden. Denn auch in einem solchen Fall kommt die Extrazahlung zusätzlich zum Arbeitslohn als separater Zuschuss hinzu. Diese werden lediglich statt anderer, freiwillig geleisteter Bezüge erbracht. Anders sieht es nur aus, wenn die Belegschaft zumindest im Zeitpunkt der Zahlung einen verbindlichen Rechtsanspruch hatte. Freiwilliges Weihnachtsgeld lässt sich hingegen als nicht geschuldeter Arbeitslohn in pauschbesteuerte Zuschüsse umwandeln.
Entscheidend ist hierbei nicht der hypothetische Umstand, ob der Arbeitgeber ansonsten die Leistung in Form von der Weihnachtsgratifikation erbracht hätte, sondern inwieweit sie verpflichtend zu leisten war. Soweit Arbeitnehmer also keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf das Weihnachtsgeld haben, liegt kein ohnehin geschuldeter Arbeitslohn vor und der Chef kann die ersatzweise bezahlten Zuschüsse zu den Fahrtkosten brutto ausbezahlen und hierfür pauschal 15 % Steuer abführen.
(Information des Bundes der Steuerzahler in Bayern e. V.)