Keine Abgeltungsteuer für Sparclubs usw.
Grundsätzlich haben Banken, Sparkassen etc. seit dem 01.01.2009 auf Zinsen und Kapitalerträge einen 25%igen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, mit dem die Einkommensteuer auf diese Erträge in der Regel abgegolten ist.
Die Finanzverwaltung hat jetzt eine Ausnahmeregelung für Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen o. Ä., die aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen, getroffen.
Danach brauchen Banken bei Kapitalerträgen derartiger „loser Personenzusammenschlüsse“ keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn
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das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z. B. Sparclub, Klassenkonto der Schule X Klasse Y),
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die Kapitalerträge 10 Euro je Mitglied, insgesamt 300 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (Änderungen der Anzahl der Mitglieder sind dem Kreditinstitut zu Jahresbeginn mitzuteilen); der Höchstbetrag gilt insgesamt für alle Konten und Kreditinstitute.
Als „lose Personenzusammenschlüsse“ gelten nicht
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Grundstücks- oder Erbengemeinschaften
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Wohnungseigentümergemeinschaften
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Mieter im Hinblick auf Mietkautionskonten
(Siehe BMF-Schreiben vom 27.04.2009 – IV C 1 – S 2252/08/10003)