Homeoffice: Umzugskosten als Werbungskosten

Das Finanzgericht Hamburg hat die Umzugskosten eines Ehepaares als beruflich veranlasst anerkannt. Im Vordergrund stand die Einrichtung zweier Arbeitszimmer, um in adäquater Weise jeweils im Homeoffice tätig sein zu können.

Sachverhalt

Die Kläger bewohnten zunächst eine 65 qm große Wohnung ohne Arbeitszimmer und zogen im Juli 2020 in eine 110 qm große Wohnung, in der sie über zwei Arbeitszimmer mit je 10,57 qm verfügten. In der Steuererklärung erklärten sie die Umzugskosten als Werbungskosten, deren Ansatz das Finanzamt jedoch ablehnte. Das Gericht folgte allerdings der Auffassung der Kläger.

Erleichterung der Arbeitsbedingungen

Die Umzugskosten seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Zwar sei eine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs nicht eingetreten, da das Homeoffice der Kläger nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei. Der Senat war nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens jedoch davon überzeugt, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe, da dieser erst eine ungestörte Ausübung der Tätigkeit beider Eheleute ermöglicht habe.

Pandemiebedingte Veränderung der Arbeitswelt

Während früheren BFH-Entscheidungen noch die Annahme eines grundsätzlich arbeitstäglichen Aufsuchens der Arbeitsstätte zugrunde liege, habe sich die Arbeit im Homeoffice – ganz wesentlich durch die Corona-Pandemie – in den letzten Jahren stark ausgeweitet.

Dies geht aus dem Urteil des FG Hamburg vom 23.2.2023 (Az. 5 K 190/22) hervor. Die Revision wurde bereits eingelegt (Az. des BFH VI R 3/23)

(Auszug aus einer Veröffentlichung von STB Web)