Höherer Freibetrag beim Erwerb von Mitarbeiteraktien
Steuerfreiheit von Mitarbeiteraktien bis 2.000 Euro
Während das Wachstumschancengesetz der Bundesregierung, das steuerliche Verbesserungen enthalten soll, auf sich warten lässt, ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Dieses befasst sich in erster Linie mit der Mobilisierung des Kapitalmarktes, um das Wirtschaftswachstum zu stärken. So wurden z. B. die Rahmenbedingungen für Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen dahingehend verbessert. Aber auch die finanzielle Beteiligung von Mitarbeitenden am Unternehmen wurde gestärkt.
Die Aktienkultur unter Beschäftigten soll gefördert werden, indem der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiteraktien von 1.440 Euro auf 2.000 Euro je Mitarbeitendem angehoben wurde. Beschäftigte börsennotierter Unternehmen, die vergünstigte Aktien erhalten, müssen den Rabatt beim Bezug solcher Aktien somit erst versteuern, wenn er den Steuerfreibetrag übersteigt.
Unternehmensbeteiligung durch Mitarbeiteraktien
Viele Arbeitgeber wünschen sich von ihren Angestellten, dass sie unternehmerisch denken und handeln. Sie sollen sich für den Erfolg des „eigenen“ Unternehmens verantwortlich fühlen. Da hilft es, wenn sie vom Erfolg des Arbeitgebers finanziell profitieren können. Deshalb bieten viele börsennotierte Firmen Anreize für den Erwerb von Belegschaftsaktien. Ein allgemein gültiges Modell gibt es nicht.
Oftmals kann eine begrenzte Anzahl an Aktien um bis zu 50 Prozent verbilligt erworben werden oder es gibt eine bestimmte Anzahl an Gratisaktien, z.B. eine Gratisaktie für drei gekaufte Aktien, dazu. Häufig wird auch ein fester Zuschuss pro Aktie oder ein prozentualer Zuschuss auf das eingesetzte Kapital des Mitarbeiters beim Kauf angeboten. Mitarbeitende erhalten also beim Aktienbezug, wenn sie weniger bezahlen müssen, als es beim Kauf an der Börse wäre, einen geldwerten Vorteil.
Versteuerung und Freigrenze von Mitarbeiteraktien
Normalerweise müsste dieser geldwerte Vorteil mit dem persönlichen Steuersatz, genau wie das Arbeitseinkommen, versteuert werden. Das wäre für den Arbeitnehmenden ein großer Nachteil, denn er hat gerade erst Geld für den Aktienkauf ausgegeben und noch keines bekommen. In diesem Fall hilft die Steuerfreigrenze mit bis zu 2.000 Euro. Diese gilt aber nur, wenn die Mitarbeiterbeteiligung allen Beschäftigten, die mindestens ein Jahr im Dienstverhältnis stehen, gleichermaßen angeboten wird.
Da sich die Unternehmen bei ihren Mitarbeiterbeteiligungsmodellen meist an der Höchstgrenze für Steuerfreiheit orientieren, ist zu hoffen, dass die Vergünstigungen wie Zuschüsse, Rabatte und Gratisaktien an die neue Höchstgrenze von den Firmen angepasst werden.
Bezieht ein Mitarbeitender z.B. Firmenaktien zum Preis von 50 Euro pro Stück, obwohl der Kurswert an der Börse bei 75 Euro liegt, entsteht ein geldwerter Vorteil von 25 Euro pro Aktie. Mit der Gesetzesänderung bleibt folglich der Kauf von bis zu 80 Mitarbeiteraktien steuerfrei.
(Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)