Haftung des GmbH-Geschäftsführers (BFH)
Nach § 34 AO hat der Geschäftsführer einer GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen; er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Werden Steuern der GmbH infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten durch den Geschäftsführer nicht rechtzeitig abgeführt, kann das Finanzamt ihn grundsätzlich als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen.
Der Geschäftsführer kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäfte absehen bzw. das Amt niederlegen. Dies hat der BFH in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 15.11.2022 – VII R 23/19) erneut bestätigt.
Im Entscheidungsfall hatte der Geschäftsführer sich darauf berufen, dass die Geschäfte der GmbH tatsächlich durch seinen Sohn geführt worden seien. Außerdem sei er wegen seines fortgeschrittenen Alters und mangels persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.
Dies entlastet den Geschäftsführer nach Auffassung des BFH jedoch nicht: Zwar ist ein GmbH-Geschäftsführer nicht verpflichtet, die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH selbst zu erledigen, sondern kann diese Pflichten grundsätzlich auch auf andere Personen übertragen; den Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung kann er jedoch nur vermeiden, wenn er die Personen, denen der die Erledigung der steuerlichen Pflichten überträgt, sorgfältig auswählt und laufend überwacht.
(Zum Volltext des BFH-Beschlusses VII R 23/19 gelangen Sie hier.)