Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung
steuerlicher Vorschriften
Die Bundesregierung plant ein Gesetz insbesondere mit folgenden Regelungen, die vor allem zur Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Euorpäischen Union erforderlich sind:
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Gewährung der Altersvorsorgezulage unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person (§ 10a Abs. 1 EStG);
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Ausweitung der degressiven Abschreibung auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland (§ 7 Abs. 5 EStG);
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Abziehbarkeit von Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind (§ 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG);
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Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG grundsätzlich monatlich und Wegfall der Dauerfristverlängerung (§ 18a UStG);
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steuerliche Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden (§ 3 Nr. 39 EStG).
Bundestag und Bundesrat müssen diesem Gesetz noch zustimmen.