Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)
Mit Urteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19 hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind.
Die Finanzverwaltung hat hierzu jüngst ein BMF-Schreiben veröffentlicht, dass die Anwendung der Gebäude-AfA nach der kürzeren Nutzungsdauer erläutert. Neben Ausführungen zur AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen, zur AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer, zu Rechtfertigungsgründen für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer und zu den maßgeblichen Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer werden auch die von der Finanzverwaltung anerkannten Nachweismethoden dargelegt. Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist danach als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ausdrücklich nicht ausreichend. Vielmehr ist die Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, erforderlich.
Das BMF-Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 finden Sie hier