Fachkräfteeinwanderungsgesetz Stufe 2 – Erleichterungen für die Anstellung ausländischer Beschäftigter

Am 1. März ist die zweite Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ in Kraft getreten. Berufserfahrene ausländische Fachkräfte können zukünftig einfacher eine Arbeit aufnehmen. Weiterer Bestandteil ist die sog. kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung, die das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ergänzt.

Ausweitung der Regelungen für Berufserfahrene

Die neue Regelung gilt nun für alle nicht-reglementierten Berufe in allen Branchen. Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen können künftig auch dann in Deutschland eine qualifizierte Tätigkeit ausüben, wenn sie über einen im Ausland erworbenen und anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen. Das gilt in nicht-reglementierten Berufen auch dann, wenn dieser noch nicht in Deutschland anerkannt ist. Bei Berufsabschlüssen ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Zudem muss das Jahresgehalt nach aktueller Beitragsbemessungsgrenze bei mindestens 40.770 Euro (2024) liegen, sofern der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist.

Mit der Anerkennungspartnerschaft wird ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine weitere Möglichkeit eröffnet, ihr Anerkennungsverfahren komplett im Inland durchzuführen. Arbeitgeber und die angehende Fachkraft verpflichten sich, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind ein Arbeitsvertrag und eine im Ausbildungsstaat anerkannte, mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder ein Hochschulabschluss. Darüber hinaus sind deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER) erforderlich.

Kurzzeitige Beschäftigung: Unternehmen können für Spitzenzeiten befristet Personal aus dem Ausland rekrutieren

Die neue Regelung gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.

Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben, die BA verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen.

Voraussetzungen sind unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Arbeitgebers an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber.

Erste Stufe trat im November 2023 in Kraft

Bereits im November 2023 wurden die Gehaltsschwellen für die „Blaue Karte“ abgesenkt und die Möglichkeit zum Branchenwechsel in bestimmten Berufen geöffnet.

Ausblick

Mit den neuen Regeln steigt Deutschlands Attraktivität für ausländische Fachkräfte. In vielen Berufen kann nun die Arbeit in Deutschland aufgenommen und die berufliche Anerkennung hier in Deutschland angestoßen werden. Die berufliche Anerkennung bleibt aber dennoch für viele Ausländer ein komplexer, zeitaufwändiger und langwieriger Weg. Wichtig wären auch schnellere und einfachere berufliche Anerkennungsverfahren.

(Auszug aus zwei Presseinfos der Bundesagentur für Arbeit)