Elterngeld: Lohnsteuerklassenwechsel zulässig
Nach § 2 Abs.1 i. V. m. Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) bemisst sich das Elterngeld bei Arbeitnehmern nach der Summe der positiven Einkünfte in den 12 Monaten vor der Geburt, vermindert um auf dieses Einkommen entfallende Steuern und Sozialbeiträge. Umstritten war bisher, wie ein Lohnsteuerklassenwechsel vor bzw. während der Schwangerschaft zu beurteilen ist, mit dem Ziel, den Nettoverdienst zu erhöhen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erachtet nach wie vor in den eigenen Informationsdiensten einen Wechsel – allein um die Bemessungsgrundlage des Elterngelds zu beeinflussen – als unzulässig. Die Rechtsgrundlage für diese Auffassung bleibt hingegen unklar. …
Mit Urteilen vom 23.06.2009 (Az. B 10 EG 3/08 R, B 10 EG 4/08 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) zwei Klagen stattgegeben, in denen von der Lohnsteuerklasse V bzw. IV in die Klasse III gewechselt worden war. Dieses Verhalten sei, entgegen der Argumentation des Freistaates Bayern, nicht als „rechtsethisch verwerflich“ und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Steuerklassenwechsel sei nach dem EStG erlaubt und durch das BEEG oder sonstigen Vorschriften auch nicht ausgeschlossen. Die Möglichkeit eines derartigen Lohnsteuerklassenwechsels sei im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war. Zudem habe der Gesetzgeber – in Kenntnis der vorliegenden Problematik – im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG auf eine begrenzende Regelung verzichtet.
(Auszug aus einer Information des DStV – www.dstv.de)