Einspruch und Klage gegen Lohnsteuer-Anrufungsauskunft durch Finanzamt

zulässig

Der BFH hat mit Urteil vom 30.04.2009 VI R 54/07 seine Rechtsprechung zur Rechtsnatur einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG geändert. Dies bedeutet für die Steuerpflichtigen ein Plus an Rechtssicherheit.

Entgegen seiner bisherigen Auffassung kann der Arbeitgeber danach eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen. Die Anrufungsauskunft stellt nach der nun veröffentlichten Entscheidung einen feststellenden Verwaltungsakt dar. Bisher nahm der BFH an, es handele sich lediglich um eine Wissenserklärung des Finanzamts darüber, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

Der BFH hatte den Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmen vom Finanzamt Auskunft darüber erhielt, ob seine Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Die beklagte Behörde hatte nach Prüfung einschlägiger Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, es handele sich um selbständig Tätige. Unter Änderung seiner Rechtsauffassung widerrief das Finanzamt diese Anrufungsauskunft. Es vertrat nunmehr die Ansicht, die Mitarbeiter seien Arbeitnehmer. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH vertraten sowohl die Behörde als auch das Finanzgericht die Auffassung, gegen den Widerruf sei kein Rechtsbehelf gegeben. Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache könne nur im Steuerfestsetzungs- oder im Haftungsverfahren herbeigeführt werden.

Diese Rechtsprechung hat der BFH nunmehr aufgegeben. Vielmehr gilt künftig, dass die Anrufungsauskunft ebenso wie die neu geregelte verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung einen Verwaltungsakt darstellt, gegen den Einspruch und Klage zulässig sind. Als Begründung für seine geänderte Auffassung führt der BFH an, § 42e EStG ziele darauf ab, präventiv Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden und auftretende lohnsteuerliche Fragen, die häufig auch die wirtschaftliche Disposition des Arbeitgebers berühren, in einem besonderen Verfahren zeitnah zu klären. …

(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 08.09.2009)