Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung
Der BFH hat mit Urteil vom 09.03.2010 VIIIR 24/08 entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.
Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt.
Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die 1 %-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 21.04.2010)
Anmerkung: Die Finanzverwaltung wendet diese Regelung seit 2010 an (siehe BMF-Schreiben vom 18.11.2009 – IV C 6 – S 2177/07/10004, BStBl 2009 I S. 1326, Rz. 12).