Den Traumjob finden – vom Fiskus unterstützt
Wer einen neuen Job sucht, betreibt oft einen hohen Aufwand: Stellenausschreibungen in Online-Portalen durchforsten, Beratungsbücher wälzen oder gar Fachfortbildungen besuchen, um auf den Traumjob bestmöglich vorbereitet zu sein. Hierfür müssen die Bewerber meist tief in die Tasche greifen. Aber nur Wenige wissen: Jeder kann dabei bares Geld sparen. Egal, ob für Bewerbungsmappen oder Anfahrten zum Vorstellungsgespräch – das Finanzamt erkennt solche Bewerbungskosten steuerlich an. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten.
Was sind Bewerbungskosten?
Neben beruflich veranlassten Mehraufwendungen, wie Fahrt- oder Umzugskosten, gehören auch die Ausgaben für Bewerbungen zu den sog. Werbungskosten. Diese sind nach dem Einkommensteuergesetz Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung sowie zum Erhalt von Einnahmen. Werbungskosten mindern das zu versteuernde Jahreseinkommen. Unter die Bewerbungskosten fallen alle Ausgaben, die mit dem Anstreben einer neuen beruflichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängen. Dies sind beispielsweise Ausgaben für Bewerbungsfotos, die Reise zum Vorstellungsgespräch, Bücher zur Gesprächsvorbereitung oder Materialien, wie Briefumschläge oder -marken. Nicht abzugsfähig sind jedoch Kosten, welche die einladende Firma übernimmt. Auch der Zuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt, kann nicht steuerlich abgezogen werden.
Für wen lohnt sich die Geltendmachung?
Jeder, der sich um einen Arbeitsplatz bewirbt, kann die damit verbundenen Werbungskosten steuerlich geltend machen. Bei Arbeitnehmern wirken sich die Bewerbungskosten nur dann steuermindernd aus, wenn sie die Werbungskostenpauschale von zurzeit 1.000 Euro überschreiten. Wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, wie Selbständige, Arbeitslose, Auszubildende und Studenten, kann auch niedrigere Werbungskosten trotzdem absetzen. Denn für diese Personen gilt die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro nicht.
Für den Steuerabzug spielt es keine Rolle, ob die Bewerbung Erfolg hat und in ein Arbeitsverhältnis mündet oder nicht. Bereits die nachweisliche Bemühung um einen Arbeitsplatz reicht aus. Wer in dem betreffenden Jahr keine zu versteuernden Einkünfte erzielt, kann die Bewerbungsaufwendungen zusammen mit anderen Werbungskosten in späteren Jahren vortragen. Dazu muss der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt mindert dann das in einem späteren Jahr erzielte zu versteuernde Jahreseinkommen um die zuvor erklärten Werbungskosten.
Müssen Bewerbungskosten beim Finanzamt nachgewiesen werden?
Der Steuerpflichtige sollte die einzelnen Belege für die Bewerbungskosten aufbewahren und auf Nachfrage dem Finanzamt vorlegen. Sind die Einzelbelege nicht vorhanden, kann er pauschal für jede E-Mail-Bewerbung 2,50 Euro und für jede postalische Bewerbung 8,50 Euro absetzen. Wichtig ist, die E-Mails, die Anschreiben sowie die Antworten der Unternehmen aufzubewahren. Nur so kann der Steuerpflichtige die Bemühungen um eine neue Arbeit nachweisen, sollte das Finanzamt nachfragen. In einem Fall erkannte das Finanzgericht Köln auch ohne Vorlage einzelner Quittungen und Rechnungen die von einem Steuerpflichtigen nachvollziehbar dargelegten und geschätzten Bewerbungskosten für Materialien und Fahrtkosten in Höhe von jeweils 100 Euro pro Jahr an. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der Bundesfinanzhof die Revision zurückwies. Somit können Bewerbungskosten auch ohne Belegvorlage geschätzt werden, wenn nachvollziehbare Schätzungsgrundlagen, wie Anzeigen, Schriftverkehr mit den Firmen etc. vorliegen.
(Auszug aus einer Mitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)