Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) – Anwendung des BFH-Urteils X R 17/15 vom 01.06.2016
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Behandlung von Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 65a SGB V abweichend von Rz. 72 des BMF-Schreibens vom 19.08.2013 (BStBl I S. 1087), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 04.07.2016 (BStBl I S. 645), Folgendes:
Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.
Eine solche Leistung der Krankenkasse liegt nur in den Fällen vor, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden. Nicht davon umfasst sind dagegen Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind.
Die vom BFH in seiner Entscheidung X R 17/15 vertretenen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 65a SGB V) finden auf noch offene Fälle Anwendung, soweit bei ihnen eine wie im Streitfall vorliegende Form der Kostenerstattung von vom Versicherten selbstgetragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen vorliegt. Leistungen aufgrund anderer Bonusprogramme sind hingegen entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung weiterhin als Beitragsrückerstattungen zu qualifizieren.
(Auszug aus BMF-Schreiben vom 06.12.2016 – IV C 3 – S 2221/12/10008)