Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten – Änderung durch
das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
Das Finanzamt kann gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Ist-Versteuerung). Durch Art. 8 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung soll § 20 UStG dahingehend geändert werden, dass vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2011 an die Stelle des Betrages von 250.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt. Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Die Änderung wird rückwirkend zum 01.07.2009 in Kraft treten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 10.07.2009 zugestimmt.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass Anträgen auf Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG im Vorgriff auf die zu erwartende Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsnorm entsprochen werden kann. Die Genehmigung der Ist-Versteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem 30.06.2009 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 01.07.2009 enden, ist nicht möglich.
Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen, der für eine Genehmigung der Ist-Versteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 Euro betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betracht.
(Siehe Auszug aus BMF-Schreiben vom 10.07.2009 – IV B 8 – S 7368/09/10001)