Aufwendungen für „Schulhund“ sind keine Werbungskosten
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12.03.2018 5 K 2345/15 entschieden, dass eine Lehrerin Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als „Schulhund“ eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machte die Klägerin Aufwendungen für ihren Hund zu 50% als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend mit der Begründung, ihr Hund habe die Funktion eines „Schulhundes“. Sie legte ein „Pädagogisches Konzept“ und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes (v.a. bei Schülern der Orientierungsstufe) sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD) zum Projekt „Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz“ vor.
Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten dennoch nicht an, weil der Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sei und nicht unwesentlich privat genutzt werde.
Die dagegen beim FG erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem „Schulhund“ nicht um ein Arbeitsmittel der Klägerin handle, weil das Tier nicht (nahezu) ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin diene und überwiegend privat Verwendung finde. Ein „Schulhund“ könne den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrtätigkeit sei hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht möglich, so dass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden könnten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz)