Abschreibungen für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen wegen Unvermietbarkeit
Der BFH hat mit Urteil vom 17.09.2008 IX R 64/07 entschieden, dass für ein zu gewerblichen Zwecken vermietetes Gebäude auch dann Abschreibungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) geltend gemacht werden können, wenn das Grundstück mangels Vermietbarkeit veräußert wurde. Im Streitfall hatte der Mieter (Betreiber eines Lebensmittelmarktes) den Mietvertrag gekündigt. Vermietungsalternativen seitens der Vermieter scheiterten, da das Gebäude auf die Bedürfnisse des bisherigen Mieters ausgerichtet war; in der Folge wurde das Grundstück verkauft.
Da der Kaufpreis allein dem Wert des unbebauten Grundstücks entsprach, wurde die AfaA nach Auffassung des Gerichts nicht durch die anschließende Veräußerung überlagert. Die Abschreibungen konnten – mangels wirtschaftlicher Nutzbarkeit des Gebäudes – in dem Jahr, in dem sich die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes herausstellte, berücksichtigt werden.