Ab Veranlagung 2013 keine getrennte Veranlagung mehr möglich
Erstmals bei der Steuererklärung für 2013 können Ehegatten bzw. Lebenspartner nicht mehr zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung wählen. Die Alternative zur Zusammenveranlagung heißt jetzt Einzelveranlagung.
Häufig wählen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner die Zusammenveranlagung, denn sie führt regelmäßig zur geringsten Steuerbelastung. Grund dafür sind der Splittingvorteil und die Verdoppelung von Frei-, Pausch- und Höchstbeträgen und, wenn möglich, ihre Übertragung auf den Partner, soweit der andere sie nicht ausgenutzt hat. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen Ehegatten bzw. Lebenspartner mit der ab 2013 wählbaren Einzelveranlagung eine geringere steuerliche Belastung erreichen, obwohl der für Alleinstehende geltende Grundtarif anzuwenden ist. Allerdings müssen sie dazu ihr Ausgabeverhalten anpassen.
Die Einzelveranlagung erlaubt nicht, Sonderausgaben nach § 10 EStG (ausgeommen Kinderbetreuungskosten), außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG und Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG beliebig und steueroptimal auf die Partner aufzuteilen. Sie werden vielmehr dem Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Bei übereinstimmendem Antrag werden jedem Partner 50 % zugeordnet. Das Wahlrecht kann für die vorstehenden Ausgaben nur einheitlich ausgeübt werden (Zeile 95 des Mantelbogens).
Folgende Ausgaben können, bei übereinstimmendem Antrag auch bei der Einzelveranlagung beliebig, also steueroptimal, zwischen den Partnern aufgeteilt werden:
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Kinderbetreuungskosten (Zeile 74 Anlage Kind, Rz. 27)
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Ausbildungsfreibetrag für ein auswärts untergebrachtes Kind (§ 33 a Abs. 2 Satz 5 EStG, Zeile 52 Anlage Kind)
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Übertragung eines Behinderten- oder Hinterbliebenenfreibetrages eines Kindes auf die Eltern (Zeile 66 Anlage Kind, § 33 b Abs. 5 Satz 3 EStG).
Ehegatten und Lebenspartner können von einer Einzelveranlagung beispielsweise in folgenden Fällen profitieren:
1. Zweitstudium
Ein ehemaliger Student verfügt über einen hohen Verlustvortrag aus den Werbungskosten der Studienjahre (Studium = zweite Berufsausbildung). Dieser bewirkt, dass sich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge nicht bzw. nicht vollständig auswirken. In einem solchen Fall sollte der andere Partner die Verträge abgeschlossen haben, die den Sonderausgaben, den außergewöhnliche Belastungen und den haushaltsnahen Dienstleistungen zu Grunde liegen und von seinem oder dem gemeinsamen Konto, auf dem die Einnahmen beider Partner eingehen, bezahlt haben. So wird vermieden, dass 50% der Ausgaben ohne steuerliche Auswirkung bleiben.
2. Lohnersatzleistungen
Ein Partner bezieht ausschließlich steuerfreie Lohnersatzleistungen (dazu rechnen insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Elterngeld) oder im Inland steuerfreie Auslandseinkünfte. Bei Zusammenveranlagung werden die steuerfreien Einnahmen / Einkünfte herangezogen, um den Steuersatz des zu versteuernden Einkommens entsprechend zu erhöhen. Dieser Effekt wird bei der Einzelveranlagung vermieden.
Der Partner mit steuerpflichtigen Einkünften sollte aber die Aufwendungen für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Leistungen rechtlich und wirtschaftlich getragen haben (siehe oben).
3. Abfindungen
Bezieht ein Partner eine Abfindung, wird sie nach der „Fünftel-Regelung“ besteuert (§ 34 Abs. 1 EStG), sodass eine so hohe Steuerersparnis eintreten kann, die größer ist als der Vorteil der Zusammenveranlagung.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)