Steueränderungen 2016
Zum Jahresbeginn treten bei Einkommensteuer und Sozialversicherung zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) erläutert die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer und Ruheständler.
Höherer Grundfreibetrag und Abbau der kalten Progression
Der Grundfreibetrag, auch steuerfreies Existenzminimum genannt, steigt um 180 Euro auf 8.652 Euro pro Person und Jahr. Für Ehe- und Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag. Außerdem wird der Steuertarif zwecks Abbaus der „kalten Progression“ leicht verändert. Dadurch verringert sich für viele die Steuerbelastung:
Einkommen | Steuer 2016* | Ersparnis gegenüber 2015* |
10.000 Euro | 206 Euro | 31 Euro |
20.000 Euro | 2.560 Euro | 51 Euro |
30.000 Euro | 5.468 Euro | 68 Euro |
40.000 Euro | 8.826 Euro | 92 Euro |
50.000 Euro | 12.636 Euro | 121 Euro |
60.000 Euro | 16.805 Euro | 133 Euro |
70.000 Euro | 21.005 Euro | 133 Euro |
*Werte für Grundtabelle, ohne Solidaritätszuschlag |
Mehr Sozialabgaben
Für viele Arbeitnehmer und Rentner erhöhen sich die Sozialabgaben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 1,1 %. Stärker belastet werden gesetzlich versicherte Arbeitnehmer mit höherem Einkommen, da auch die Beitragsbemessungsgrenzen steigen. Bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich der Grenzbetrag auf 50.850 Euro Jahresbruttolohn. In die Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen Arbeitnehmer Beiträge bis zu einem Jahreslohn von 74.400 Euro (West) bzw. 64.800 Euro (Ost) einzahlen.
Altersvorsorge wird attraktiver
Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufliche Versorgungswerke oder Rürup-Verträge können bis 22.767 Euro pro Jahr gefördert werden. Das Finanzamt berücksichtigt davon 82 % als Sonderausgaben, 2 Prozentpunkte mehr als 2015. Für Arbeitnehmer beläuft sich der Sonderausgabenabzug aufgrund der steuerfreien Arbeitgeberbeiträge allerdings nur auf 64 % ihres selbst gezahlten Rentenversicherungsbeitrags.
Plus für Eltern
Das monatliche Kindergeld steigt um 2 Euro je Kind, der Kinderfreibetrag auf 4.608 Euro jährlich. Unverändert bleibt hingegen der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bei 2.640 Euro pro Kind. Eltern teilen sich grundsätzlich die Freibeträge. Beide Freibeträge führen in der Regel erst ab einem Einkommen von mehr als 32.000 Euro bzw. 64.000 Euro (ledige bzw. verheirate Eltern) zu einer zusätzlichen steuerlichen Entlastung gegenüber dem Kindergeld. Anderes gilt, wenn Eltern nicht zusammen leben. In diesen Fällen kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch Übertragung des Betreuungsfreibetrags vom anderen Elternteil bereits ab ca. 16.200 Euro Einkommen (Grundtabelle) von den Freibeträgen profitieren.
Belastung für Ruheständler
Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2016 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 72 %. 28 % der Jahresrente bleiben steuerfrei. Der endgültige Freibetrag wird erstmals aus der Jahresrente 2017 berechnet.
Für Pensionäre verringert sich der Versorgungsfreibetrag. Bei Versorgungsbeginn 2016 bleiben noch 22,4 % der Pension steuerfrei, höchstens jedoch 1.680 Euro im Jahr. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag verringert sich auf 504 Euro.
Wer 2016 seinen 65. Geburtstag feiert und deshalb erstmals Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag hat, erhält 22,4 %, höchstens 1.064 Euro als Abzugsbetrag auf bestimmte Einkünfte. Der Altersentlastungsbetrag wird beispielsweise auf Löhne oder auf Einkünfte aus Vermietung oder auch voll steuerpflichtige Einkünfte aus Pensionskassen oder Riester-Verträgen gewährt, nicht jedoch auf Renten und Pensionen.
Mehr Unterhalt
Wer bedürftige Angehörige oder andere begünstigte Personen unterstützt, kann Zahlungen bis 8.652 Euro abziehen. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde mit dem Grundfreibetrag angehoben. Beiträge zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind zusätzlich absetzbar. Eigenes Einkommen des Unterstützten verringert allerdings den maximalen Abzugsbetrag, wenn es im Jahr 624 Euro übersteigt.
Steuer-ID wird wichtiger
Kindergeldzahlungen dürfen nur noch erfolgen, wenn die Steuer-ID sowohl für die Eltern als auch für das Kind angegeben ist. Fehlten die Nummern bei früheren Anträgen, können sie bis zum Jahresende nachgereicht werden.
Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge für Kapitalerträge, die noch ohne Steuer-ID bei Banken und anderen Finanzinstituten eingereicht wurden, verlieren ab 2016 ihre Gültigkeit, wenn die Bank die Steuer-ID nicht kennt.
Freibeträge für zwei Jahre
Arbeitnehmer dürfen sich beim Finanzamt Freibeträge zur laufenden Lohnsteuerermäßigung für zwei Jahre eintragen lassen. Bisher war jedes Jahr ein neuer Antrag erforderlich.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)