Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer – rechtzeitige Registrierung und Zulassung sichert die Verfahrensteilnahme
Jede Stelle, die rechtlich verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen, ist auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet. Zu den Kirchensteuerabzugsverpflichteten gehören u. a. Kreditinstitute, Versicherungen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter bzw. Kunden leisten. Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, ob ihr Kunde oder Anteilseigner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Die vom Bundeszentralamt für Steuern erhaltene Information zur Religionszugehörigkeit ist dann im Folgejahr für den Kirchensteuerabzug zu verwenden. Abfragen und Antworten werden automationsgestützt abgewickelt. Damit wird der für jeden Kunden bzw. Anteilseigner zutreffende Einbehalt von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sichergestellt und das Haftungsrisiko für die zum Abzug verpflichteten Stellen für fehlerhafte oder nicht einbehaltene und nicht abgeführte Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer vermieden.
Die vollständige Teilnahme (Vollzugang) an dem automatisierten Verfahren setzt zweierlei voraus: Erstens die Registrierung und zweitens die Zulassung zum Verfahren.
Bereits seit Anfang Januar 2014 kann die Registrierung und Zulassung zum Verfahren über das BZStOnline-Portal (BOP) beantragt werden. Von dieser Möglichkeit haben bereits gut 100.000 Antragsteller Gebrauch gemacht.
Für die Sicherheit des Verfahrens ist eine eindeutige Identifizierung des Teilnehmenden unerlässlich. Dazu müssen die zum Abruf der Daten zur Religionszugehörigkeit dann letztlich Berechtigten mehrere Verfahrensschritte durchlaufen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass der Registrierungsprozess aufgrund der Postlaufzeiten der zu übermittelnden Unterlagen einen längeren Zeitraum beanspruchen kann.
Kirchensteuerabzugsverpflichtete, die die Abfrage nicht selbst vornehmen möchten und derzeit noch keinen Verfahrenszugang haben, können ab sofort die Zuteilung einer Zulassungsnummer – ohne vorherige Registrierung im BOP – beantragen (eingeschränkter Verfahrenszugang). Die Datenabfrage kann dann ausschließlich über einen Dritten (z. B. Steuerberater oder IT-Dienstleister) erfolgen.
Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten, die bisher noch keine Registrierung bzw. Zulassung beantragt haben, werden daher gebeten, sich nunmehr möglichst bis Mitte Juli 2015 beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Diese zeitige Herangehensweise stellt sicher, dass die erforderliche Zulassung rechtzeitig erteilt wird und damit die gesetzlich vorgeschriebene Abfrage ab dem 01.09.2015 vorgenommen werden kann.
(Auszug aus einer Information des Bundeszentralamtes für Steuer vom 22.06.2015)