Zweite Berufsausbildung führt stets zu Werbungskosten – Erstausbildung weiter strittig
Schulabgänger, die im sog. dualen System erst eine Berufsausbildung machen und anschließend studieren, haben den Vorteil, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Ausbildungsdienstverhältnis als erster Berufsausbildung ebenso wie die Kosten des Studiums zu Werbungskosten führen. Fehlen während des Studiums steuerpflichtige Einnahmen, wird auf Antrag jährlich der Verlust aufgrund der angefallenen Werbungskosten festgestellt. Dieser Verlust wird vorgetragen und nach Abschluss des Studiums mit den ersten erzielten steuerpflichtigen Einnahmen verrechnet.
Schulabgänger, die unmittelbar nach dem Abitur studieren, können lediglich Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend machen. Der Nachteil: Regelmäßig erzielt ein Student während des Studiums keine steuerpflichtigen Einnahmen und wenn keine Steuern anfallen, können die verursachten Sonderausgaben auch nicht abgezogen werden und folglich auch zu keiner Steuerersparnis führen.
Betroffene Studenten können derzeit nur hoffen, dass der BFH abschließend entscheiden wird, dass auch in diesen Fällen Werbungskosten vorliegen (VI R 8/12; VI R 2/13). Um in diese ggf. günstigere Verfahrensweise einsteigen zu können, bedarf es eines Antrags auf Einkommensteuerveranlagung, in dem die entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Werbungskosten (Anlage N – Rückseite) eingetragen werden. Wenn das Finanzamt diese Aufwendungen zu Sonderausgaben „umqualifiziert“, muss ein Einspruch unter Hinweis auf die beiden genannten anhängigen Verfahren vor dem BFH eingelegt werden.
Als erste Berufsausbildung gelten deshalb unter anderem die nur zirka neun Wochen dauernde Ausbildung zum Rettungssanitäter, die nur knapp vier Wochen dauernde „Beschleunigte Grundqualifikation“ zum Berufskraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE oder die sechsmonatige Ausbildung Flugbegleiter mit innerbetrieblicher Prüfung.
Insbesondere bei sehr teuren Studiengängen – so der BDL – sollten junge Menschen durchaus in Erwägung ziehen, zunächst einen berufsqualifizierenden Ausbildungsgang von kurzer Dauer zu absolvieren. Dadurch wird das nachfolgende Studium eine Zweitausbildung mit der Folge, dass alle studienbedingten Aufwendungen Werbungskosten darstellen. Diese können dann wie bei den im dualen System Studierenden gesondert festgestellt und nach dem Studium mit steuerpflichtigen Einnahmen verrechnet werden. Dadurch lassen sich unter Umständen mehrere tausend Euro Steuern sparen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)