Rentner weiter im Visier des Finanzamts
In der Vergangenheit wurden die Steuerakten von Bürgern zumeist nach dem Eintritt in den Ruhestand geschlossen. Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes im Jahre 2005 sind wieder mehr Rentner von der Besteuerung betroffen. Zahlungen aus Rentenkassen und Versorgungswerken berücksichtigte das Finanzamt zuvor meist nur mit 27 %, nunmehr sind es mindestens 50 % und damit fast das Doppelte. Allein im Jahr 2005 rutschten rund 1,3 Mio. Ruheständler erstmals in die Steuerpflicht.
Die Rentenversicherungsträger sind heute verpflichtet, die Höhe der Renten in Form von sog. Rentenbezugsmitteilungen automatisch online an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) in Brandenburg an der Havel mitzuteilen. Diese gesetzliche Verpflichtung zur flächendeckenden Information an den Fiskus, was sie seit 2005 an ihre Empfänger ausbezahlen, betrifft nicht nur öffentliche und private Rentenkassen und Versorgungswerke, sondern auch private Lebensversicherer.
In den letzten Jahren wurden so Informationen von Renten- und Pensionskassen, Versorgungswerken und Lebensversicherern gesammelt. Die Behörde kennt jeden Ruheständler – und weiß, was er an gesetzlichen und privaten Renten kassiert.
In einer ersten Phase haben die Wohnsitzfinanzämter in den letzten zwei Jahren Rentner und Pensionäre geprüft, die für die Jahre 2005 bis 2009 bereits eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, aber möglicherweise nicht alle Renten oder Pensionen erklärt hatten.
Damit nicht genug. Von 2013 an tritt schrittweise die neue EU-Amtshilferichtlinie in Steuerangelegenheiten in Kraft, die den automatischen Informationsaustausch deutlich ausweitet.
EU-Mitgliedstaaten informieren den deutschen Fiskus dann künftig nicht nur über Zinseinnahmen, die Deutsche dort erzielen, sondern auch über weitere Einkünfte – etwa aus Lebensversicherungen und Pensionen. Dann können Senioren dem Fiskus keine Einkünfte mehr vorenthalten, indem sie das Geld auf ein Konto im Ausland übertragen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 20.08.2012)