Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust –
BFH begegnet erneutem Nichtanwendungserlass
Erwerbsaufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG sind nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.
Mit diesem Beschluss vom 18.03.2010 IX B 227/09 reagiert der BFH zeitnah auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 15.02.2010 (BStBl I 2010, 181). In einem Fall, in dem der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind hatte das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 12.11.2009 der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25.06.2009 IX R 42/08 und vom 14.07.2009 IX R 8/09) folgend das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht angewandt.
Das beklagte Finanzamt hatte sich zur Begründung seiner nunmehr vom BFH mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zurückgewiesenen – Nichtzulassungsbeschwerde auf den Nichtanwendungserlass des BMF berufen. Wenn dort (u. A.) das Halbeinkünfteverfahren auch in Verlustfällen für anwendbar gehalten wird, so widerspricht diese Aussage nicht dem BFH und geht als Argument gegen die Rechtsprechung ins Leere. Diese betrifft nämlich nur einen Ausschnitt der „Verlustfälle“, in dem keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen. Weil es dort mangels Einnahmen nicht zu einer hälftigen Steuerbefreiung kommt, sind auch die Aufwendungen nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Über Fälle, in denen es trotz Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zu einem Verlust kommt, hat der BFH noch nicht entschieden.
(siehe auch BFH-Pressemitteilung vom 31.03.2010)