„Betriebsveranstaltung“ kann gemischt veranlasst sein
Mit Urteil vom 30.04.2009 VI R 55/07 entschied der BFH, dass eine Betriebsveranstaltung auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, die nicht zu einer Lohnzuwendung führt, enthalten kann. Die Gesamtveranstaltung ist dann als gemischt veranlasst zu werten mit der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesamtveranstaltung sind insgesamt nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die Freigrenze (gem. R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR: 110 Euro je Arbeitnehmer) nicht überschreiten.
Im Streitfall führte die Klägerin an Bord eines Ausflugsschiffes unter Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betriebsveranstaltung durch. Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das Finanzamt behandelte sämtliche Aufwendungen der Klägerin als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage statt, vertrat aber die Auffassung, dass es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt habe und eine Aufteilung in einen Seminarteil auf dem Schiff und eine Betriebsveranstaltung an Land nicht in Betracht komme. Dem schloss sich der BFH im Ergebnis an.
(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 01.07.2009)