Schwarzgeldbekämpfungsgesetz – Empfehlungen des Finanzausschusses des
Bundestages
Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der inhaltsgleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung streben an, die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO neu zu regeln, um künftig zu verhindern, dass das Institut als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird. …
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Veränderungen des Gesetzentwurfes:
-
Für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige soll die Vollständigkeit der Offenbarung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart Voraussetzung sein.
-
Außerdem soll die strafbefreiende Wirkung ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen sein, ab dem bei einer der offenbarten Taten dem Täter Entdeckung droht.
-
Ferner soll die strafbefreiende Wirkung auf Hinterziehungsbeträge bis 50.000 Euro begrenzt und an die fristgerechte Nach-Entrichtung der hinterzogenen Steuern gebunden werden.
-
Für Hinterziehungstatbestände, die dieses Volumen übersteigen, soll von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben Steuern und Zinsen eine freiwillige Zahlung in Höhe von 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer geleistet wird.
(siehe Bundestagsdrucksache 17/5067)