Die Kreditkarte lässt sich von der Steuer absetzen
Viele Steuerpflichtige erstellen ihre Einkommensteuererklärung selbst. Bei dem Ganzen schwingt die Hoffnung auf eine Steuererstattung mit. Je mehr absetzbar ist, desto näher kommt man seinem Ziel. Auf der Suche nach absetzbaren Posten stellt sich die Frage, inwieweit die Gebühren einer Kreditkarte absetzbar sind. Dass das möglich ist und warum die Ausgaben in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen müssen, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi)
Viele Buchungen sind ohne Kreditkarte schlichtweg unmöglich. Ob Hotelreservierung oder Mietwagen, die Kreditkartennummer muss meist als Sicherheit hinterlegt werden. Für Karteninhaber ist es zudem sehr bequem, mit ein paar Klicks online zu bezahlen, statt eine Überweisung auszuführen. Auch unterwegs ist eine Kreditkarte recht vorteilhaft, da in Geschäften gezahlt werden kann, ohne die entsprechende Summe an Bargeld dabei zu haben. Da die Abbuchung in der Regel erst Monate später vom Girokonto erfolgt, erhöht sich der finanzielle Spielraum. Dazu locken Mehrwerte, wie Reiseversicherungen, Garantien, Cashback oder Prämien. Doch all dies hat einen Preis. Einmal im Jahr wird für Kreditkartenbesitzer in der Regel eine Jahresgebühr fällig. Dazu gesellen sich oft Abhebungsgebühren im In- und Ausland.
100 % der Gebühren sind absetzbar
In der Steuererklärung sind Ausgaben, die einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben, als Werbungkosten absetzbar. Somit kann auch die volle Jahresgebühr der Kreditkarte steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Nutzung der Karte ausnahmslos beruflich erfolgt. Berufliche Einsätze sind zum Beispiel das Begleichen von Tankrechnungen und Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen, Bahntickets, Restaurantbesuche mit Kunden, Seminargebühren für berufliche Fortbildungsmaßnahmen und der Einkauf von Fachliteratur. Stellt der Arbeitgeber aber eine Kreditkarte zur Verfügung, sind keine Werbungskosten privat absetzbar, da dieser die Gebühren trägt.
Private und berufliche Kreditkartennutzung
Werden mit derselben Kreditkarte auch private Ausgaben beglichen, muss der berufliche Anteil herausgerechnet werden. Dafür müssen alle Posten auf den Kontoauszügen sondiert und einer beruflichen oder privaten Nutzung zugewiesen werden. Anschließend muss die Höhe der beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil ist auf die Jahresgebühr der Kreditkarte anzuwenden. Bei einer gemischten Nutzung der Kreditkarte sind die Kosten also nur anteilig als Werbungskosten absetzbar.
Die beruflichen Ausgaben müssen nachvollziehbar und ordnungsgemäß dokumentiert sein, falls das Finanzamt Belege anfordert. Nicht nur alle Rechnungen, sondern auch die monatlichen Kontoauszüge sollten für mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Am besten werden alle Abrechnungsposten als beruflich markiert, auf die das zutrifft. So fällt dem Finanzamt die Überprüfung leichter und selbst hat man auch die volle Kontrolle.
Ein Beispiel für eine gemischte Nutzung der Kreditkarte: Im Jahr 2023 wurden Rechnungen in Höhe von 4.500 Euro mit der Kreditkarte beglichen. Davon waren 1.350 Euro für berufliche Einsatzzwecke. Das macht im Verhältnis zur Gesamtsumme 30 % aus. Ergo sind 30 % der Kreditkartengebühr absetzbar.
Tipps von den Lohi-Steuerexperten
Vielnutzer sowie Freiberufler und Selbstständige haben es leichter, wenn sie bei einer gemischten Nutzung der Einfachheit halber zwei Kreditkarten beantragen. Eine für die privaten Ausgaben und eine für die berufsbedingten Kosten. Auf diese Weise muss nicht jeder einzelne Posten auseinanderdividiert werden. Denn oftmals erinnert man sich Monate später nicht mehr so genau, ob z. B. die Fahrt mit dem Taxi zu einem privaten Anlass oder einem Geschäftstermin erfolgt ist. Zwei separate Kreditkarten sind aber von Seiten der Finanzämter nicht vorgeschrieben. Die Gesetze fordern nur, dass berufliche und private Ausgaben klar voneinander zu trennen sind.
Zahlungen in berufliche und private aufzuteilen, ist die Mühe übrigens nicht wert, wenn die gesamten Werbungskosten unter dem Arbeitnehmerpauschbetrag bleiben. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch bei jedem Steuerpflichtigem eine Pauschale von 1.230 Euro. Nur wenn die individuellen Werbungskosten in der Summe diesen Betrag übersteigen, lohnt es sich, nach weiteren absetzbaren Ausgaben zu suchen. Nur dann reduzieren die Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen und die zu leistenden Steuerzahlungen weiter.
(Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)