Mit dem Umzug Zeit und Steuern sparen
Für die neue Arbeitsstelle umziehen? Fast die Hälfte aller Beschäftigten kann sich das vorstellen – trotz Homeoffice. Vor sieben Jahren kam das gerade mal für halb so viele Beschäftigte infrage, heißt es in der jüngsten Jobstudie von Ernst & Young (EY). Da ist es gut zu wissen, dass insbesondere beruflich bedingte Umzüge beträchtlich Steuern sparen.
Allgemeine Umzugskosten
Die Anpassungen im Einkommensteuertarif stellen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicher. Sie verhindern außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen trotz immer noch erhöhter Inflation eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung
Es muss nicht gleich ein Jobwechsel sein. Auch wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den neuen Arbeitsweg mindestens eine Stunde weniger Fahrtzeit haben, gilt ihr Umzug als beruflich bedingt. Ob sie der Liebe wegen oder aus anderen familiären Gründen umziehen, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sie leichter zur Arbeit kommen und somit ihre Arbeitsbedingungen verbessern. Das Gute: Ihre Umzugskosten können sie als Werbungskosten absetzen.
Bei einem Umzug ergeben sich oft hohe Werbungskosten, die den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr übersteigen. Neben den Kosten für die Umzugsfirma oder den Umzugswagen zählen die Reisekosten für den Umzugstag und die Besichtigung der neuen Wohnung: 30 Cent pro Fahrtkilometer mit dem Auto, die Ticket- oder Hotelkosten.
Bei einer Mietwohnung kommen Gebühren für den Makler und die Anzeige hinzu. Selbst doppelt gezahlte Mieten werden vom Finanzamt anerkannt: Bis zu sechs Monate lang für die alte Wohnung, wenn die Miete wegen der Kündigungsfrist trotz Auszug noch fällig ist. Und maximal drei Monatsmieten für die neue Wohnung, wenn sie noch nicht bezogen werden kann.
Mit Wirkung zum 01.01.2025 wird zudem der Sofortzuschlag im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG um 5 Euro auf 25 Euro erhöht, um für Kinder und Jugendliche die Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilnahme an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern.
Höhere Pauschalen für sonstige Umzugskosten
Für sonstige Umzugskosten kann zusätzlich ein Pauschalbetrag angesetzt werden, so dass Einzelnachweise nicht erforderlich sind. Für Umzüge ab dem 01.03.2024 gibt es 964 Euro Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen. Davor waren es 886 Euro. Für jeden, der in die neue Wohnung mitzieht, kommen jeweils 643 Euro (bis Ende Februar 2024 590 Euro) obendrauf. So stehen einer vierköpfigen Familie 2.893 Euro pauschal zu. Ist der letzte berufliche Umzug noch keine fünf Jahre her, steigen die Pauschalen nochmals um je 50 Prozent. Im Fall der Familie wären es 4.339,50 Euro Umzugskostenpauschale. Damit sind viele Posten wie Renovierungskosten für die alte Wohnung, Trinkgelder und Gebühren für das Ummelden abgegolten. Alternativ können die tatsächlich höheren Ausgaben angesetzt werden.
Müssen die Kinder wegen des Umzugs Lernstoff nachholen? Dann können Eltern ihre Ausgaben von bis zu 1.286 Euro (bis Ende Februar 2024 1.181 Euro) für die Nachhilfe zu den Umzugskostenpauschalen addieren. Der Stichtag für die neuen Pauschalen und die maximalen Nachhilfekosten ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Fällt dieser auf den 01.03.2024, gelten die erhöhten Pauschalen (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :003).
Umzug wegen Homeoffice
Fraglich ist, ob ein Umzug wegen Homeoffice als berufsbedingt gilt. Das will ein Ehepaar in einem Musterprozess durchsetzen. Erst in der neuen Wohnung hatte es genug Platz, um ungestört im Homeoffice zu arbeiten. Das FG Hamburg erkannte anders als das Finanzamt die Umzugskosten als Werbungskosten an (Az.: 5 K 190/22), auch wenn es keine Zeitersparnis gab. Endgültig muss nun der BFH entscheiden (Az.: VI R 3/23).
Auch bei rein privaten Umzügen kann das Finanzamt mit von der Partie sein. Die Ausgaben für die Spedition sind als haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen begünstigt. Dazu gehören genauso Lohn- und Fahrtkosten für Helfer und Handwerker im Haushalt, die z. B. eine neue Küche einbauen oder das Transportgut verpacken. Aber Achtung: Barzahlungen sind nicht anerkannt, sondern nur Rechnungen, die per Überweisung beglichen wurden.
(Auszug aus einer Pressemeldung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.)