Hochwasserschäden von der Steuer absetzen
Tief Orinoco brachte wiederholt Stark- und Dauerregen nach Deutschland. Die Niederschlagsmengen eines ganzen Monats kamen teilweise binnen weniger Stunden herunter und führten zu Dammbrüchen und Überflutungen von Wohngebieten in Südwest- und Süddeutschland. Das Ausmaß der Schäden ist noch nicht absehbar. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) werden rund 50 Prozent der Hochwasseropfer feststellen, dass sie keine Zusatzversicherung gegen Elementarschäden besitzen, die ihnen diese Schäden ersetzt. Doch es gibt die Möglichkeit, einen Teil der Ausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen.
Werbungskosten, Handwerker oder außergewöhnliche Belastungen?
Bei gemieteten Objekten ist für die Schäden am Gebäude der Vermieter zuständig. Private Vermieter können alle Kosten, die ihre Immobilie betreffen, als Werbungskosten absetzen. Reparaturleistungen, die den alten Zustand wiederherstellen, können sofort abgesetzt werden. Bauliche Maßnahmen, die den Zustand der Immobilie zu davor verbessern, erfordern eine mehrjährige Abschreibung. Unter Umständen ist eine Sonderabschreibung möglich, die in Katastrophenerlässen festgesetzt wird. Übernimmt eine Versicherung die Schäden, ist ein steuerlicher Abzug für diese Leistungen ausgeschlossen.
Für den durch die Fluten zerstörten Hausrat stehen Mietern hingegen die außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuererklärung offen. Die Steuerexperten der Lohnsteuerhilfe Bayern weisen darauf hin, dass „sämtliche Wiederbeschaffungen und Instandsetzungen laut Gesetz notwendig, existenziell und in einem angemessenen Umfang sein müssen“. Das bedeutet, dass nur der Neukauf von grundlegenden Einrichtungs-, Elektro- und Haushaltsgegenständen sowie Kleidungsstücken vom Finanzamt anerkannt wird. Sehr teure Luxusmarken und Luxusgegenstände, wie Schmuck oder Kunstwerke, können nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden.
Selbiger Gesetzeswortlaut betrifft Eigenheimbesitzer ebenso. Instandsetzungen und Reparaturen werden nur an existenziell wichtigen Bereichen des Wohngebäudes vom Fiskus als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Ein Austausch der defekten Heizungsanlage oder der Kellerfenster kann z. B. problemlos geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind im Gegensatz dazu z. B. die Kosten für die Wiederherstellung einer Terrasse, des Gartens oder der Garage. Zahlungen von einer Versicherung, erhaltene Spendengelder oder steuerfreie Unterstützungen des Arbeitgebers sind von den abzugsfähigen Ausgaben abzuziehen. Zudem kürzen Finanzbeamte den angesetzten Betrag um die zumutbare Eigenbelastung, die bis zu sieben Prozent vom Bruttoeinkommen beträgt. Um außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, haben Steuerpflichtige bis zu drei Jahre nach der Katastrophe Zeit. Absetzungsfähige Reparaturen müssen in diesem Zeitraum abgeschlossen sein.
Sollten die Kosten für die Schadensbeseitigung und Instandsetzung die zumutbare Belastungsgrenze nicht übersteigen, so können viele Arbeiten wenigstens als Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich in Abzug gebracht werden. Hier können die Kosten für Räumung, Entsorgung, Gutachten, Reparaturen und Wiederherstellung eingetragen werden, sofern sie von einer Firma erbracht und unbar bezahlt wurden. Liegen die Rechnungen vor, wird pauschal ein Fünftel der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten bis zu 1.200 Euro von der Steuerlast direkt für selbiges Jahr abgezogen.
Mehr Liquidität im Katastrophenfall
Die genannten Steuerentlastungen kommen frühestens im darauffolgenden Jahr nach der Abgabe einer Einkommensteuererklärung zum Tragen. Wer nicht so lange warten möchte, kann beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Die geschätzten außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten werden dann als Freibetrag In den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen. Das hat zur Folge, dass monatlich weniger Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird und sofort mehr Geld für den Schadensausgleich zur Verfügung steht. Ein Geldgeschenk vom Staat ist das aber nicht. Was es laufend mehr aufs Konto gibt, wird im Folgejahr von der Steuererstattung abgezogen.
Es kann sich auch lohnen, beim Arbeitgeber nach einer finanziellen Unterstützung aufgrund der Katastrophenschäden nachzufragen. Beihilfen sind bis zu 600 Euro steuerfrei. In besonderen Härtefällen, die auf manche Flutopfer zutrifft, darf der Betrag höher sein. Weiterhin sind zinslose Kredite durch den Arbeitgeber nicht unüblich. Dieser kann betroffenen Angestellten auch vorübergehend unentgeltlich eine Wohnung oder Fahrzeug zur Verfügung stellen. Diese Unterstützungsleistungen sind ebenfalls steuerfrei.
(Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)