Nachträgliche Energiepreispauschale mit Steuervorteil
Gute Nachrichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch über ihre Steuererklärung 2022 die Energiepreispauschale einlösen können. Jetzt steht definitiv fest, dass die nachträglich gewährte Pauschale von 300 Euro in vielen Fällen steuerfrei bleibt. Das Bundesfinanzministerium hat dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) bestätigt, dass der so genannte Härteausgleich greift, wenn das Finanzamt die Energiepreispauschale festgesetzt hat und auszahlt. Einige Steuerbescheide lagen deshalb auf Eis. Jetzt müssen die Finanzämter alle noch offenen Steuerbescheide von Amts wegen entsprechend korrigieren.
Die meisten Arbeitnehmer haben die Energiepreispauschale bereits mit ihrem Gehalt im September 2022 über ihren Arbeitgeber erhalten. Einige gingen jedoch zunächst leer aus, zum Beispiel Berufstätige, die im September 2022 arbeitslos waren oder als Minijobber in einem privaten Haushalt gearbeitet haben. Dabei steht jedem Berufstätigen die 300 Euro Pauschale zu, der mindestens an einem Tag im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis hatte und zwar unabhängig davon, ob es ein Minijob oder ein anderer Job war.
Vorteil durch Härteausgleich
Auf den Zuschuss sollte niemand verzichten. Zwar erhält das Geld vom Staat nachträglich nur, wer beim Finanzamt eine Steuererklärung einreicht. Aber diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren von einem Steuervorteil. Das Finanzamt prüft, ob Nebeneinkünfte inklusive der Energiepreispauschale unter der Härtefallgrenze von 410 Euro bleiben. Ist dies der Fall, werden sie vom Einkommen abgezogen und folglich nicht berücksichtigt.
Sind die Nebeneinkünfte inklusive Pauschale höher als 410 Euro, wird der Härteausgleich abgeschmolzen. Kommen zum Beispiel Nebeneinkünfte von insgesamt 600 Euro inklusive der Energiepreispauschale im Jahr zusammen, dann sind 380 Euro zu versteuern und 220 Euro bleiben steuerfrei. Achtung: Bei Eheleuten, die gemeinsam eine Steuererklärung einreichen, verdoppelt sich die 410-Euro-Grenze nicht.
Chance per Steuererklärung nutzen
Niemand sollte aus Scheu vor der Abgabe einer Steuererklärung auf die Energiepreispauschale verzichten. Um die 300 Euro nachträglich zu erhalten, muss man lediglich die Einkünfte in die Formulare zur Steuererklärung eintragen. Ein extra Antrag ist nicht nötig. Das Finanzamt gewährt die Pauschale dann automatisch. Nur Minijobber müssen in der Anlage „Sonstiges“ die Zeilen 13 und 14 zusätzlich ausfüllen.
Rentnerinnen und Rentner, die 2022 nebenbei jobbten, haben übrigens Anspruch auf eine weitere Energiepreispauschale (EPP I). Achtung: Die Pauschale (EPP II), die sie bereits über die Rentenversicherung erhalten haben, müssen die Rentner nicht mehr in ihrer Steuererklärung 2022 angeben. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Betrag automatisch bei der Einkommensteuer.
(Pressemeldung des Bundsverbands Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 17.10.2023)