Bürokratieabbau bei kleinen Photovoltaikanlagen mit sofortiger Wirkung (BMF)

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurden eine ab dem 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG) für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) eingeführt.

Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nicht erhoben wird, sind Betreiber von Photovoltaikanlagen nach der Abgabenordnung (§ 138 Abs. 1 und Abs. 1b AO) grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt verpflichtet.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun mit Schreiben vom 12.06.2023 eine neue Regelung zur Anzeigepflicht über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie zur Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung von Betreibern kleiner Photovoltaikanlagen getroffen. Danach wird es aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

  • Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten.

In Einzelfällen können die Finanzämter jedoch zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.

Die Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

Ferner hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine neue Broschüre (Stand 03.05.2023) zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Diese richtet sich insbesondere an Privatpersonen, die kürzlich eine Photovoltaikanlage gekauft haben, eine bestehende Anlage erweitern oder reparieren wollen.

(Das BMF-Schreiben vom 12.06.2023 – IV A 3 – S 0301/19/10007 :012 – finden Sie hier. Die Broschüre des BMF steht auf der Homepage des BMF zum Download (Zu finden: hier) bereit.)