Eingetragene Lebenspartnerschaft: Einspruch einlegen und Splitting
beantragen
Während zusammen lebende Ehepaare bei einer Zusammenveranlagung grundsätzlich den Splittingtarif für Verheiratete erhalten, führt das Finanzamt bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur Einzelveranlagungen durch und wendet folglich den Grundtarif an.
Zwar hat der BFH diese Systematik in zwei Urteilen vom 26.01.2006 (Az.: III R 51/05) und 19.10.2006 (Az.: III R 29/06) bestätigt, zwischenzeitlich liegen dem Bundesverfassungsgericht allerdings bezüglich dieser Vorgehensweise entsprechende Verfassungsbeschwerden (Az.: 2 BvR 909/06 bzw. 2 BvR 288/07) vor, sodass der Sachverhalt erneut geprüft werden muss.
Es wird daher Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft empfohlen, prüfen zu lassen, ob der Splittingtarif im Einzelfall für sie günstiger wäre als der den jeweiligen Einzelveranlagungen zugrunde gelegte Grundtarif. Wenn das der Fall ist, sollte der Splittingtarif beim Finanzamt beantragt werden.
Das Finanzamt wird diesem Antrag zwar nicht stattgeben, allerdings kann und sollte gegen den ablehnenden Bescheid Einspruch eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens mit dem Hinweis auf die anhängigen Verfahren beim BVerfG beantragt werden. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG ruht das Verfahren dann gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes (so genannte Zwangsruhe). Die Betroffenen stellen mit ihrem Einspruch sicher, von einer späteren möglicherweise positiven Entscheidung persönlich zu profitieren.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 17.02.2010)