Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags
8. Dezember 2009
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ist ein Verfahren beim BFH anhängig.
Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags ab 2005 vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen (siehe BMF vom 07.12.2009 – IV A 3 – S 0338/07/10010).
Das bedeutet, dass ein Einspruch insoweit nicht erforderlich ist, um eine Korrektur der Steuerfestsetzung zu ermöglichen, falls das Bundesverfassungsgericht die Erhebung des Solidaritätszuschlags für unzulässig erklärt.