Kindergeld/Kinderfreibetrag: Einkünfte des Kindes
Für volljährige Kinder mit eigenen Einkünften kommt nur dann Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag in Betracht, wenn die Einkünfte einen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten; dieser beträgt ab dem 01.01.2010 8.004 Euro (bisher 7.680 Euro).
Kapitaleinkünfte werden nur berücksichtigt, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro übersteigen.
Insbesondere bei Bezug von Arbeitslohn mindern neben Werbungskosten auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (ohne Zusatzversicherungen) die maßgebenden Einkünfte.
Wie das Finanzgericht Münster im Urteil vom 04.06.2009 3 K 840/08 Kg entschieden hat, gilt dies auch, wenn das Kind nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist.