Mitarbeiterbeteiligung im Sanierungsfall
Das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales planen, unmittelbar nach der Bundestagswahl steuer- und sozialversicherungspflichtige Änderungen für eine Neuregelung zur Mitarbeiterbeteiligung im Sanierungsfall auf den Weg bringen. Die Eckpunkte im Einzelnen:
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Die Umwandlung von Barlohn in eine Form der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen wird (z. B. bis zur Höhe von 12.000 Euro im Jahr) zunächst steuerlich freigestellt. Dabei darf die Bilanz des Unternehmens nicht belastet werden und es sollte die Möglichkeit zur Fremdfinanzierung des Unternehmens verbessert werden. Es werden nur die Formen der Mitarbeiterbeteiligung einbezogen, die zu den gewünschten Ergebnissen führen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis zur „Rückumwandlung“ gestundet. Die Beteiligung könnte ggf. in einem gesicherten Sonderfonds verwaltet werden.
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Die Neuregelung soll nur im Sanierungsfall gelten. Dazu werden Kriterien festgelegt und, wenn erforderlich, ein Überprüfungsmechanismus festgelegt.
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Wenn die Beteiligung wieder in Barlohn „umgewandelt“ wird, entsteht die Pflicht, Steuern und Beiträge zu zahlen. Damit ist gewährleistet, dass die Steuer- und Beitragsausfälle nur vorübergehend entstehen.
Die Neuregelung sollte möglichst früh in Kraft treten und angewendet werden können. Es bleibt zu prüfen, ob sie zeitlich befristet werden sollte.
(Auszug aus einer Information des BMF vom 08.09.2009)