Neue Frist für Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Die Regelungen ab 01.01.2010 zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 werden durch die Änderungen von § 18 Abs. 9 UStG, des neuen § 18g UStG sowie den neu gefassten §§ 59 und 61 UStDV umgesetzt.
Wesentliche Änderungen sind:
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Das bisherige Papierverfahren wird für die in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt.
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Die Mindestbeträge für Jahresanträge oder Anträge für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres werden von bisher 25 Euro auf 50 Euro angehoben. Stellt der Unternehmer einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, muss die Antragssumme mindestens 400 Euro betragen.
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Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage der Originalrechnungen verlangt werden.
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Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.09. (bisher 30.06.) des Folgejahres im Mitgliedstaat der Ansässigkeit zu stellen.
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Inländische Unternehmer reichen ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.
(Siehe Bundeszentralamt für Steuern – www.bzst.de)