Regierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung

1. Privatvermögen

Familienheim

  • Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb 10 Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt.

  • Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (= Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Fläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Familienheim 10 Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.

  • In beiden Fällen gilt: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird. Eine Ausnahme von der Nachversteuerung besteht für den Fall, dass die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben wird. Hierunter fallen z. B. Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 3).

Persönliche Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge gelten unabhängig von der besonderen Regelung für das Familienheim, können also zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Erwerber  Gesetzentwurf  Geltendes Recht Ehegatten  500.000 Euro  307.000 Euro Kinder  400.000 Euro  205.000 Euro Enkel  200.000 Euro  51.200 Euro Übrige Personen der Steuerklasse I  100.000 Euro  51.200 Euro Personen der Steuerklasse II  20.000 Euro  10.300 Euro Personen der Steuerklasse III  20.000 Euro  5.200 Euro

Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … Euro (bisher)  Prozentsatz in der Steuerklasse (bisher)    I II  III 75.000 (52.000)  7 (7)  30 (12)  30 (17) 300.000 (256.000)  11 (11)  30 (17)  30 (23) 600.000 (512.000)  15 (15)  30 (22)  30 (29) 6.000.000 (5.113.000)  19 (19)  30 (27)  30 (35) 13.000.000 (12.783.000)  23 (23)  50 (32)  50 (41) 26.000.000 (25.565.000)  27 (27)  50 (37)  50 (47) über 26.000.000 (über 25.565.000)  30 (30)  50 (40)  50 (50)

2. Unternehmerisches Vermögen

Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %

Regelverschonung

  • Verschonungsabschlag 85 %.

  • Behaltensfrist 7 Jahre. Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist (z. B. Veräußerung oder Aufgabe) kommt es nur zu einem zeitanteiligen rückwirkenden Wegfall der Verschonung. Durchschnittlich entfällt damit die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen pro Jahr der Betriebsfortführung zu 14,28 %.

  • Gesamtlohnsumme von 650 % für 7 Jahre, keine Indexierung. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Nachversteuerung nur in dem Verhältnis, in dem die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wurde.

  • Grenze für das sog. Verwaltungsvermögen (z. B. an Dritte überlassene Grundstücke) beträgt 50 %.

  • Für Kleinstbetriebe gilt ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 Euro.

Verschonungsoption

  • Verschonungsabschlag 100 %.

  • Behaltensfrist 10 Jahre. Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist (z. B. Veräußerung oder Aufgabe) kommt es nur zu einem zeitanteiligen rückwirkenden Wegfall der Verschonung. Durchschnittlich entfällt damit die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen pro Jahr der Betriebsfortführung zu 10 %.

  • Gesamtlohnsumme für 10 Jahre 1.000 %, keine Indexierung. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Nachversteuerung nur in dem Verhältnis, in dem die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wurde.

  • Verwaltungsvermögensgrenze 10 %.

(Auszug aus einer Information des BMF vom 01.12.2008)