Kindergeld/Kinderfreibetrag: Ab 2009 mehr Kapitalerträge möglich
Kindergeld/Kinderfreibetrag kommt bei Kindern über 18 Jahre dann in Betracht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro nicht übersteigen. Erzielt das Kind Kapitalerträge, wurde der bis 2008 geltende Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag von zusammen 801 Euro als Bezug i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG angesetzt, d. h., er wirkte sich nicht mindernd auf die maßgeblichen Einkünfte aus.
Dies ändert sich ab 2009: Im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro künftig von den zu berücksichtigenden Einkünften gekürzt (ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ab 2009 nicht mehr möglich). Das bedeutet, dass Kapitaleinkünfte bis zur Höhe von (7.680 Euro + 801 Euro =) 8.481 Euro ohne schädliche Wirkung auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag bleiben – jedenfalls dann, wenn keine weiteren Einkünfte vorhanden sind.
Die Familienkassen berücksichtigen dies ab der durchzuführenden Prognose über die im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich zufließenden Einkünfte und Bezüge (siehe Bundeszentralamt für Steuern: Newsletter „Familienleistungsausgleich“).