Erschließungsbeiträge im Straßenbau sind keine Handwerkerleistungen
Mit seinem Urteil vom 25.10.2017 3 K 3130/17 entschied das FG Berlin-Brandenburg, dass für Erschließungsbeiträge und Straßenbaubeiträge die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3 EStG) nicht in Anspruch genommen werden kann.
Der Klägerin, deren Eigenheim bisher an einer unbefestigten Sandstraße gelegen war, wurden von der Gemeinde nach Beginn des Straßenbaus (erstmalige Herstellung einer asphaltierten Straße) im Streitjahr zur Finanzierung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands i. H. von 3.267,05 Euro in Rechnung gestellt. Die Klägerin machte einen darin enthaltenen Lohnkostenanteil von geschätzt 50 % gem. § 35a EStG geltend. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab.
Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Klage unbegründet ist, da es am notwendigen Haushaltsbezug der Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG fehlt. Nach Auffassung des Senats sind z. B. Grundstückszufahrten ab Abzweigung von der eigentlichen Straße, die nur einem Grundstück dienen, grundstücksbezogen und damit haushaltsbezogen. Hingegen ist die Straße selbst, die das Gebiet durchzieht und an der mehrere Häuser liegen, wie hier, nicht grundstücksbezogen und damit nicht haushaltsbezogen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG die Revision beim BFH zugelassen (Az.: VI R 50/17).