Zwei­jährige Lohnsteuer-Freibe­träge jetzt beantragen

Arbeitnehmer können ab 01.10.2015 Freibeträge für das kommende Jahr beantragen, die erstmals zwei Jahre lang gültig sind. Das bedeutet etwas weniger Bürokratie, verlangt aber erhöhte Aufmerksamkeit von den betroffenen Arbeitnehmern, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

Arbeitnehmer mit höheren Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und anderen abzugsfähigen Aufwendungen können ihre laufende Lohnsteuerbelastung mithilfe von Freibeträgen senken. Diese Lohnsteuerermäßigung musste bisher in den meisten Fällen jährlich neu beantragt werden. Seit dem 01.10.2015 können Arbeitnehmer Freibeträge mit zwei Jahren Gültigkeit bei ihrem Finanzamt beantragen. Diese gelten dann vom 01.01.2016 bis längstens zum 31.12.2017. Bis 30.11. können außerdem auch noch Freibeträge für dieses Jahr beantragt werden. Diese gelten jedoch grundsätzlich nur bis zum Jahresende.

Die Anträge erfolgen weiterhin auf Papierformularen. Den sechs Seiten umfassenden „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ brauchen Arbeitnehmer, die erstmals einen Freibetrag beantragen oder einen höheren Betrag als im Vorjahr. Bleibt es beim bisherigen Freibetrag oder fällt er geringer aus als der vorjährige, genügt der zweiseitige „Vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“. Die Vordrucke können unter www.formulare-bfinv.de ausgefüllt und ausgedruckt werden.

Nach erfolgter Eintragung können Arbeitnehmer mit erneutem Antrag einen höheren Freibetrag erhalten, wenn sich die Verhältnisse zu ihren Gunsten geändert haben. Sie sind aber auch ausdrücklich zu einer umgehenden Mitteilung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, wenn die bereits genehmigte Lohnsteuerermäßigung nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Arbeitnehmer müssen also von sich aus tätig werden, wenn nach Umzug oder Arbeitsplatzwechsel beispielsweise die Entfernungspauschale schmilzt, eine doppelte Haushaltsführung beendet ist oder Unterhaltszahlungen entfallen. Gleiches gilt, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Sonder-Freibetrag für auswärts wohnende Kinder in Ausbildung nicht mehr zustehen.

Unverändert gilt, dass Arbeitnehmer mit eingetragenen Freibeträgen grundsätzlich verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge lösen allerdings keine Abgabepflicht aus. Auch Arbeitnehmer mit Jahresbruttolöhnen bis 10.800 Euro bzw. für Verheiratete oder Verpartnerte bis 20.500 Euro (2016: 11.000 Euro / 20.900 Euro) sind allein wegen eines Freibetrags nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)