Feiertagszuschlag statt „dürftiger“ Erholung?
Während sich im vergangenen Jahr eine gute Planung für Arbeitnehmer lohnte, um mit möglichst wenig Urlaubstagen viele „Frei“tage zu gewinnen, ist das Jahr 2015 eher von einer kargen Feier- und Brückentagslandschaft geprägt. Je nach Bundesland fallen mindestens zwei Feiertage auf ein Wochenende und schmälern damit für viele Beschäftigte die Aussichten auf ausgedehnte Erholung.
Besser sieht es für Arbeitnehmer aus, die ohnehin an gesetzlichen Feiertagen – auch wenn diese beispielsweise auf einen Samstag fallen – arbeiten (müssen). Grund hierfür sind die vom Arbeitgeber etwa aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung gezahlten Feiertagszuschläge.
Damit der Zuschlag steuerfrei bleibt, muss dieser jedoch zwingend neben dem laufenden Arbeitslohn für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und darf für Sonntagsarbeit 50 %, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % und für Nachtarbeit i. d. R. 25 % des regelmäßigen Stundenlohns nicht übersteigen. Auch der begünstigte Stundenlohn ist begrenzt, informiert der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV). Maßgebend für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist ein Höchstbetrag von 50 Euro je Stunde. In der Sozialversicherung sind die Zuschläge beitragsfrei soweit das der Berechnung zugrundeliegende Entgelt 25 Euro je Stunde nicht übersteigt.
Beispiel: Bei einem regelmäßigen Stundenlohn von 20 Euro und einem arbeitsvertraglich geregelten Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 50 %, beträgt der Zuschlag 10 Euro je Stunde. Dieser bleibt in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders hingegen bei einem laufenden Stundenlohn von 60 Euro. In diesem Fall beträgt der Zuschlag für Sonntagsarbeit 30 Euro je Stunde. Davon bleiben jedoch nur 25 Euro je Stunde lohnsteuerfrei (50 % von 50 Euro) und 12,50 Euro je Stunde sozialversicherungsfrei (50 % von 25 Euro). Ist der Sonntag zugleich Feiertag, kann anstelle des Sonntagszuschlags der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung spielen die betraglichen Grenzen keine Rolle. Dort zählen auch steuerfreie Zuschläge zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Der DStV weist jedoch darauf hin, dass die tatsächliche begünstigte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszeit stets – z. B. durch Stundenzettel – nachzuweisen ist. Für pauschale Zuschläge wird die Steuerfreiheit grundsätzlich nicht gewährt. Es sei denn, es handelt sich um Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen, die im Laufe des Kalenderjahres entsprechend verrechnet werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Deutschen Steuerberater-Verbandes e. V.)